Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Tool, um für den notwendigen Finanzstatus auch im Ruhestand sicherzustellen. Viele Menschen wissen zwar, dass es die Betriebsrente gibt. Aber nicht, welche spezifischen Möglichkeiten sie bietet. Dieser Artikel erläutert Ihnen die Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge
Eine wichtige Säule der privaten Altersversorgung, die vom Staat subventioniert wird, ist die betriebliche Altersvorsorge. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitsgebers. Eine betriebliche Altersversorge bieten vor allem Großunternehmen mit sehr vielen Mitarbeitern an. Die Tendenz ist in den letzten Jahren leider etwas zurückgegangen. In Zeiten, in denen ständig über zu hohe Lohnnebenkosten diskutiert wird, sind natürlich auch freiwillige Leistungen in der privaten Wirtschaft nichts, was man von sich aus gerne anbietet.
Das soll aber keineswegs heißen, dass Sie dem „Goodwill“ Ihres Arbeitsgebers auf Gedeih und Verderben ausgeliefert sind. Wenn ein Arbeitgeber erst einmal eine Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge gemacht hat, dann ist diese auch verbindlich und kann nicht nach Lust und Laune oder bei schlechter Geschäftslage einfach so gestrichen werden. Aber: Es ist auch möglich, dass gerade für Neueinsteiger in einen Betrieb keine betriebliche Altersvorsorge mehr zugesagt wird.
Durch die Rentenreform im Jahr 2002 sollte die betriebliche Altersvorsorge wieder attraktiver gemacht und als wichtige Säule der gesamten Altersversorgung etabliert werden. Die Grundlagen für betriebliche Altersrenten werden im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sofern ein Tarifvertrag eine betriebliche Altersvorsorge vorsieht bzw. wenn ein Arbeitgeber eine solche seinen Mitarbeitern ermöglicht, dann müssen die mit diesem Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Diese sehen wie folgt aus:
Unverfallbarkeit der Ansprüche
Wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles (Alter, Invalidität, Tod) aus dem Betrieb ausscheidet, dann bleiben seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge, die er bis zu dem Austritt erworben hat, erhalten. Zu diesem Zeitpunkt muss er aber mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben sowie
entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat, oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn 3 Jahre bestanden hat.
Diese gesetzlichen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die eine Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten haben. Abweichungen von diesen gesetzlichen Fristen zu Ihren Gunsten können vertraglich mit kürzeren Unverfallbarkeitsfristen vereinbart werden. Wenn Sie nach Ablauf dieser Fristen das Unternehmen verlassen, behalten Sie grundsätzlich den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge. Ihr Versorgungsanspruch wird dann entsprechend Ihrer Betriebszugehörigkeit nach folgender Formel berechnet:
Erworbener Versorgungsanspruch x Betriebszugehörigkeit
mögliche Betriebszugehörigkeit
Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist dabei immer die Zeit vom Eintritt in die Firma bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Als aus dem Betrieb ausgeschiedener, ehemaliger Mitarbeiter müssen Sie bei Renteneintritt von sich aus Ihre aus der betrieblichen Altersvorsorge bei dem betreffenden Unternehmen anmelden.
Wird die betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherungen oder Pensionskassen (dazu später mehr) durchgeführt, haben Sie anstelle des Versorgungsanspruchs Anspruch auf die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages bei Ausscheiden zu erbringende Versicherungsleistung. Diese beschränkt sich auf das Kapital, das durch Leistungen bis zum Ausscheiden durch Beiträge aufgebaut wurde.
Neue Unverfallbarkeitsfristen seit 2002
Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge und werden nun bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres unverfallbar, wenn die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt worden sind, werden durch Übergangsrecht unverfallbar, sofern das Arbeitsverhältnis seit Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet hat. Sofern Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, dann sind sie sofort unverfallbar.
Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
Für die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es mehrere Möglichkeiten. Diese nennt man auch ‚Durchführungswege’:
Die Pensionskasse
Eine der ältesten Formen, eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbstständige juristische Person und haftet für die Erfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsleistungen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer entsprechenden Zusage sind dann nicht gegen den Arbeitgeber selbst, sondern gegen die Pensionskasse zu richten. Pensionskassen sind letztlich als eigenständiges Lebensversicherungsunternehmen tätig und werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Jedes Unternehmen kann entweder selbst eine Pensionskasse gründen oder in eine bereits bestehende eintreten, um diese Variante der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten.
Die Direktversicherung
Unter einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge versteht man eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eines oder mehrerer Abreitnehmer und ggf. auch ihrer Angehörigen abschließt. Bei Direktversicherungen werden allerdings überwiegend anstelle von Rentenleistungen einmalige Kapitalzahlungen zugesagt. Diese sind (aktueller Stand) steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Bei einer kürzeren Laufzeit werden Kapitalertragssteuern fällig.
Die Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung zur betrieblichen Altersvorsorge, die in der Regel als juristische Person (GmbH, Verein) auftritt. Sie finanziert sich aus den Zuwendungen ihrer Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögensträgern. Trägerunternehmen sind Unternehmen, die ihre betriebliche Altersvorsorge über die jeweilige Unterstützungskasse abwickeln. Jedes Unternehmen kann selbst eine Unterstützungslasse gründen oder einer bereits bestehenden beitreten.
Die Pensionszusage
Die Pensionszusage ist die bisher am meisten vorkommende Variante der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen den Arbeitgeber als Träger der Altersversorgung eingeräumt werden. Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen beschränkt werden. Sie kann auch Kapitalleistungen vorsehen.
Pensionsfonds
Mit der Rentenreform 2002 wurde der Pensionsfonds als fünfte Variante der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Er ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der von einem Unternehmen oder auch branchenübergreifend eingerichtet werden kann. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten in Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Versorgungszusagen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Im Vergleich zu den bestehenden Varianten der betrieblichen Altersvorsorge ähnelt der Pensionsfonds eher einer Pensionskasse und wird dieser bis auf wenige Ausnahmen gleichgestellt. Damit gelten in der Regel auch die gleichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie für Pensionskassen.
Betriebliche Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung
Durch eine Gehaltsumwandlung ist es Ihnen als Arbeitnehmer möglich, sich an den Aufwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen. Das bringt sowohl Ihnen, als auch Ihrem Arbeitgeber Vorteile! Bei der Gehaltsumwandlung, auch arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage genannt, handelt es sich um eine auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von zukünftigen Barbezügen in Versorgungsrecht. Wichtig ist dabei, dass es sich um Barlohnansprüche handelt, die erst in der Zukunft fällig werden.
Seit 2002 gibt es für die betriebliche Altersvorsorge einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. Dieser Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Geringfügig Beschäftigte haben demnach keinen Anspruch auf diese Form der betrieblichen Altersvorsorge.
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